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Richtlinien §11 für Fischhaltung/Zucht - Druckversion

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+--- Thema: Richtlinien §11 für Fischhaltung/Zucht (/Thread-Richtlinien-%C2%A711-fuer-Fischhaltung-Zucht)

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Richtlinien §11 für Fischhaltung/Zucht - DomWeb - 26.06.2011

Hey Jens,
glaub mal die Scheine waren mein kleineres Problem...
Wirst es nicht glauben, wenn sie dir 25 Seiten Papier auf den Tisch legen.
Und das nur für "bekannte" Fischarten, ein Ausländer wie Tilapia macht um einiges mehr Ärger.

Und nein es ist denen nicht egal, wenn du nur Gemüse verkaufen willst.
Die "Fäkalien" kommen ja von den Fischen, und wenn man sowas macht, ist auch die Hälterung von Fischen in der Konstellation "Meldungspflichtig"


RE: Energie der Zukunft? - genughaben - 26.06.2011

Moin Leute,

@Dom: Wie sieht es den mit der Meldungspflicht aus?

Gilt das für die Haltung von Fischen als Speise oder generell?
Muss man sowas auch Anmelden, wenn man die Fische nur selbst essen will, oder gilt das nur, wenn man die bzw. das Gemüse auch verkaufen möchte?

Hast du da ggf. Quellen? Ist sowas bloß Melde- oder auch Genehmigungspflichtig?

Was kostet das und wie lange kann es dauern?

Fragen über Fragen. Vielleicht hast du/habt ihr ein paar Hinweise/Antworten!

Beste Grüße
Frank


RE: Energie der Zukunft? - DomWeb - 26.06.2011

Ich kann dir nicht viel sagen.
Hatte das System vorgestellt und bekam die Antwort das es anmeldepflichtig, genehmigungspflichtig ist.
Ausserdem muss man regelmäßige Fisch, Wasser und Pflanzenproben abgeben.
Die wollen die "kleinen" nicht auf dem Markt haben.
Ein Test kostet schon hundert Euro oder mehr...


RE: Energie der Zukunft? - berrichon - 26.06.2011

Ich denke Dom hat recht, das ganze Regelwerk ist eine massives Hindernis fuer ein startup.

Kurt


RE: Energie der Zukunft? - genughaben - 27.06.2011

Hallo Dom, hallo Kurt,

und wenn ich nur für mich und ggf. noch Freunde produzieren möchte?

Wie macht ihr das denn?

Gruß
Frank


RE: Energie der Zukunft? - DomWeb - 27.06.2011

Moin Frank,
das fällt unter die Hobbymarke.
Es geht ja darum sobald du es für "Fremde" machst.
Ebenso ist man als Lebensmittelproduzent mit seinem Privatvermögen voll haftbar, selbst über die Insolvenz hinaus.

LG
Dom


RE: Energie der Zukunft? - berrichon - 27.06.2011

Hi Dom,

was, wenn Du Fische zuechtest und die lebend an den Abnehmer (Freunde) verkaufst - und auf Wunsch, der Freundschaft halber- schlachtest?
Das waere in einer COOP moeglich, denke ich. Du kennst die deutsche Vorschriften dazu besser als ich.
Die Idee einer COOP finde ich sehr interessant, zum einen wegen der vielen Moeglichkeiten (siehe oben), zum andern, weil es ein Weg ist eine Gemeinschaft zu bilden. (Community building hoert sich viel besser an :D . )

Und ich denke, das waere wohl eine Antwort auf Deine Frage, Frank.


Kurt


RE: Energie der Zukunft? - Xaver Knudlhuber - 27.06.2011

(27.06.2011, 09:59 )berrichon schrieb: Die Idee einer COOP finde ich sehr interessant, zum einen wegen der vielen Moeglichkeiten (siehe oben), zum andern, weil es ein Weg ist eine Gemeinschaft zu bilden. (Community building hoert sich viel besser an :D . )

Was sich auch gut anhört, ist ein eine Non-Profit-Organisation. Das hört sich nach Aufopferung und Wohltätigkeit an. Ich kenne einige, die solche Organisationen gegründet haben und außer einem guten Gefühl auch einen guten Verdienst haben :D






RE: Energie der Zukunft? - iceman38 - 27.06.2011

hallo...
also solange du/ihr wie dom hier schon schrieb für euch also als hobby produziert interessiert es niemanden...in dem moment wo die sache commerziell werden soll wird es interessant...sachkundenachweise kann man nicht beantragen sondern die muss man ablegen...mit prüfung und so...wenn das ganze in gebäuden stattfindet braucht ihr eine nutzungsgenehmigung dafür...die gibt es beim bauamt...dafür braucht man aber in der regel einen architekten...in brandenburg wird so ein nutzungsänderungsantrag wie ein neubau behandelt...sowas ist also schwierig und teuer...die aussen ap-anlagen sind daher für die meisten hier günstiger...bei der sache mit dem gemüse hab ich keine erfahrungen vermute aber das es bei den behörden eine auslegungsfrage ist...warum?...ein gemüsebauer unterliegt in den meisten fällen keiner so strengen kontrolle wie hier schon geschrieben...die vet-ämter prüfen normal immer stichproben artig...generell denke ich, wird aber für die meisten hier, die zu erreichende dimension den hobbybereich nicht übersteigen...
ich fokusiere meine aktivitäten daher generell auf den fischbereich...auch wenn der absatz nicht ganz einfach zu sein scheint...
gruß jens


RE: Energie der Zukunft? - genughaben - 27.06.2011

Moin Leute,

danke für eure Antworten. Ja, ich glaube ein COOP ist eine gute Idee. Sowas gibt es hier tatsächlich schon für andere Sachen. Ich musste auch gleich an so Vereine denken, wo man erst was mitmachen kann/darf, wenn man Mitglied ist, dann sind ja so rechtliche Sachen immer etwas anders. Ich werde mich da mal weiter erkundigen.

@jens (iceman38): Was muss man den für eine Sachkundeprüfung haben? Gehört dazu ne ganze Ausbildung oder kann man das auch als Kurs machen? Geht das so in die Richtung von dem, was hier steht: http://www.sachkundenachweis.de/checkliste.html (Ist ja offenbar billiger wenn man VDA bzw. DGHT-Mitglied ist - wofür die Abkürzungen auch stehen mögen :D

Muss man tatsächlich einen Nutzungsänderungsantrag genehmigen lassen, wenn man sich "ein großes Aquarium" reinstellt? Naja, wahrscheinlich hat das generell mit der Nutzung kommerzieller Fischproduktion zu tun.. :huh:
Angenommen man macht auch das nicht-kommerziell - interessiert das dann auch wieder niemanden (z.B. wenn man als COOP neben Lagerkeller noch Fischtank und Gemüse-Beds hat?). :huh:

Du machst also AP und versuchst nur die Fische zu verkaufen oder züchstest sowieso nur Fische? An wen versuchst du abzusetzen?
Wie oft musst du Proben abgeben und musst du die Kontrollen selbst bezahlen?

Ich denke, man hat gerade zu Anfang viele Fragen, also entschuldigt die vielen Fragezeichen ? :D



RE: Energie der Zukunft? - DomWeb - 27.06.2011

VDA = Verband deutscher Aquarianer.
Da habe ich meinen auch abgelegt, allerdings ist Paragraph 11 was gaaaanz anderes....


RE: Energie der Zukunft? - iceman38 - 27.06.2011

hallo frank :)...
das sind ja eine menge fragen...aber ich werde versuchen sie so gut wie möglich zu beantworten...
1. sachkundeprüfungen werden in der regel von veterinärämtern in zusammenarbeit mit dem zuständigen zentralverband zooologischer fachbetriebe (zzf) + einer sachkundigen person (züchter oder und mitglied des tierschutzes oder und mitarbeiter eines tierparks {war bei mir so} usw.) abgelegt...
es gibt direkt schulungen dafür...also direkte kurse...nährer infos mußt du dir vor ort holen (vet.amt, vereine usw.)...allerdings darf und kann der zuständige amtstierarzt dir bei fachlicher eignung (die prüft er in einem gespräch und vorortbesuch) die sachkunde auch ohne prüfung erteilen...bei den "normalen" sachkundenachweisen geht es im wesentlichen darum personen (hauptsächlich privat) im umgang mit der jeweiligen tiergruppe zu unterweisen bzw. zu prüfen
§11 ist in dem moment wichtig wo du mit lebenden tieren commerziell handeln möchtest...ohne diese sachkunde darfst du das nirgens in deutschland tun!!!...
2. ist lustig von dir geschrieben...wenn man in deutschland gebäuden für bestimmte zwecke nutzen möchte dann hat man die gesetzlichen vorschriften für die jeweilige nutzung einzuhalten...da gibt es viele verschiedene bereiche wohnen, büros, labore, einzelhandel, werkstätten usw....bevor man das gebäude derartig nutzen möchte muss daher die nutzung dem zuständigen bauamt per antrag mitgeteilt werden...die überprüfen dann ob das gebäude geeignet ist und alle für diesen zweck gesetzlich vorgeschriebenen vorschriften eingehalten werden...brandschutz, fluchtwege, e-anlage, heizung, dämmung usw....für deine heim ap brauchst du solange sie nicht den normalen rahmen sprengt sicherlich keine nutzungsänderung beantragen...das gilt natürlich auch für aquarien...
3. ja ich baue gerade eine indoor ap anlage auf...dank meiner vorgeschichte habe ich diese sachkundegenehmigungen, den §11 und die nutzungsgenehmigung für meinen gebäudekomplex...ob ich die fische commerziell vermarkte weiß ich noch nicht...wenn dann trete ich, nach rücksprache mit meinem hiesigen amtstierarzt, an regionale einzelhandelsunternehmen (mit frischfisch abteilung), regionalen restaurants sowie den heimischen großhandel (großraum berlin) heran...falls das regionale vet.amt kontrollen macht dann tragen die für ihre proben normal selber die kosten (es sei denn sie finden was negatives!)...sollten weitergehende kontrollen verlangt werden dann muss die wirtschaftlichkeit entscheiden ob ich die in auftrag gebe...sowas macht ja sonst nicht besonders viel sinn ;)...
gruß jens


RE: Energie der Zukunft? - genughaben - 28.06.2011

Moin Jens,

cool vielen Dank! Jetzt habe ich glaube ich erstmal einen guten Überblick gewonnen. Ich denke ich würde dann halt erstmal ohne Prüfung outdoor oder im Mini-Format drinnen bei meinen oder den Eltern meiner Freunding experimentieren. Falls das mit dem FARM:Shop dann mal in einer heißere Phase kommen sollte und man nicht nur für Leute aus einem Verein produziert bzw. vielleicht in ferner Zukunft auch mal an Restaurants oder so liefern wollen sollte, dann muss man wohl eben einen solchen §11 Schein für Aquaristik machen.

Da fällt mir doch noch eine Frage ein: kann jeder so einen §11 Schein machen oder muss man dafür auch schon irgendwelche Voraussetzen mitbringen (mal abgesehen davon, dass man nicht schon durch Tierquälerei oder so aufgefallen ist).

Viele Dank nochmal!


RE: Energie der Zukunft? - DomWeb - 28.06.2011

http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html schrieb:Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 11
(1) Wer

1.
Wirbeltiere

a)
nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
b)
nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

züchten oder halten,
2.
Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
2a.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
2b.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
2c.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
3.
gewerbsmäßig

a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3.
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
3.
die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.

(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden

1.
die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,
2.
eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3.
die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4.
das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5.
bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6.
die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.

(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
2.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3.
Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
4.
Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.

Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 11a
(1) Wer Wirbeltiere

1.
nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
2.
nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 11b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen

a)
mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder
b)
jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.

(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
2.
das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.



RE: Richtlinien §11 für Fischhaltung/Zucht - Freiß - 19.07.2011

Hallo,

In dem Buch „Fisch vom Hof!?(Fischerzeugung in standortunabhängigen Kreislaufanlagen, Schmidt-Puckhaber et al., 2010)“ hab ich folgendes gefunden. Anzumerken ist vielleicht noch, dass sich das Buch an Landwirte richtet die in Kreislaufanlagen z. B. Afrikanische Welse, Aal usw. halten wollen.


„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung sowie für den Transport des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen… Neben einer fischereilichen Berufsausbildung kann die Sachkunde auch in speziellen Lehrgängen erworben werden (z. B. LWK Niedersachsen)“

Auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Nieders. habe ich folgende Veranstaltung gefunden:
„Grundlehrgang Ordnungsgemäße Fischhaltung
Gesetzliche Regelungen im Tier- und Umweltschutz fordern von den Tierhaltern Sachkunde im Umgang mit den Tieren bzw. einen Sachkundenachweis.
Dieser Lehrgang bietet die Möglichkeit, Sachkunde in Theorie und Praxis im Umgang mit Fischen und ihrer Umwelt zu erlangen. Bei erfolgreicher Teilnahme (Theorie- und Praxisprüfung) erhält jede/ jeder TeilnehmerIn eine Sachkundebescheinigung“
Mich wundert, dass es sich um nur 2 Termine handelt bzw. Tage und auch z. B. Schlachten der Tiere geht. (Quelle: http://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/24/nav/690/article/13345.html)

In dem Buch steht noch mehr zu den einzelnen Rechtsbereichen und Fördermöglichkeiten. Die LWK Niedersachsen ist evtl. auch ein guter Ansprechpartner bei Fragen. Ich hab mal einen Vortrag von einem Berater der LWK über Kreislaufanlagen und die "Ahrenhorster Edelfisch GmbH" gehört und ich hatte den Eindruck dass hier besonderes Intresse an Fischhaltung in Kreislaufanlagen besteht.

Einen schönen Abend

Thomas